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zu Art 40 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 40. Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.

1. Inhalt

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Die Bestimmung des Art 40 CISG sieht die Befreiung des Käufers von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht bei Schlechtgläubigkeit oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers vor und

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kommt so dem Käufer entgegen. Dahinter steht die Überlegung, dass es dem Grundsatz der Fairness im internationalen Geschäftsverkehr widerspräche und zudem unbillig wäre, vom Käufer zu verlangen, den Verkäufer über solche Mängel zu unterrichten, die diesem schon bekannt sind oder sein sollten.11OGH 14. 2. 2012, 10 Ob 4/12d, IHR 2012, 193 = JBl 2012, 669 = CISG-online Nr 2308.

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