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zu Art 39 HUÜ (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

Jede Behörde, die Informationen verarbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.

Lit:

Fucik, Das Haager Unterhaltsübereinkommen – Gemeinschaftsrechtliche Kooperations- und Anerkennungsmechanismen, iFamZ 2008, 219.

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