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zu Art 34 HUÜ (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

(1) Die Vertragsstaaten stellen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen zur Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Übereinkommen zur Verfügung.

(2) Solche Maßnahmen können Folgendes umfassen:

Lohnpfändung;

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