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zu Art 31 KSÜ (Huter)

Huter1. AuflJänner 2019

Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten Vorkehrungen, um

die Mitteilungen zu erleichtern und die Unterstützung anbieten, die in den Artikeln 8 und 9 und in diesem Kapitel vorgesehen sind;

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