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zu Art 29 HUP (Gitschthaler)

Gitschthaler1. AuflJänner 2019

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Staates mit nicht einheitlichen Rechtssystemen beschränken, auf die das Protokoll angewendet wird.

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