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zu Art 28 HKÜ (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2019

Eine zentrale Behörde kann verlangen, dass dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.

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In manchen Vertragsstaaten kann es erforderlich sein, der Zentralen Behörde eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, um für den Antragsteller tätig werden oder einen Vertreter bestellen zu können. Ob eine solche Vollmacht verlangt wird, kann auf der Webseite der Haager Konferenz (www.hcch.net ) bei den Länderberichten, die von den HKÜ-Staaten erstattet werden, abgefragt werden. Im Zweifel empfiehlt sich, jedenfalls eine Vollmacht beizuschließen. Wird eine Vollmacht verlangt, ist sie den in Art 8 angeführten Angaben und Anlagen (bzw dem nach Art 21 gestellten Antrag) beizufügen. Bei Anträgen in das Ausland hat das österreichische Gericht vor Weiterleitung des Antrags an das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde zu prüfen, ob die in Art 28 genannte Vollmacht angeschlossen ist (§ 111b Abs 1 AußStrG). Das „Musterformblatt“ führt in Fußnote IX einen Hinweis auf die „Vollmacht für die zentrale Behörde, für den Antragsteller tätig zu werden“ an. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz kann eine Mustervollmacht für eine ausländische Zentrale Behörde heruntergeladen werden.11 https://webportal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Entfuerung.aspx

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