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zu Art 13 HUP (Gitschthaler)

Gitschthaler1. AuflJänner 2019

Von der Anwendung des nach diesem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen.

Lit:

Beitzke, Ehegattenunterhalt und ordre public, IPRax 1981, 122;

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