2. Abschnitt
Gewährleistung beim Warenkauf
§ 9. (1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.
2. Abschnitt
Gewährleistung beim Warenkauf
§ 9. (1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.