(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und