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zu § 9 KartG

3. AuflJuni 2017

(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und

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