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zu § 9 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Juristische Personen2 , 3 , 4 und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften)5 , 6 , 7 können Gewerbe ausüben8 , 9, müssen jedoch einen Geschäftsführer10 , 11 (§ 39) bestellt haben12 , 13.

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