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zu § 9 EheG

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

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Das mit Nichtigkeit nach § 24 bedrohte Eheverbot gilt für die Eheschließung mit einem andersgeschlechtlichen Partner; eine „Eheschließung“ mit einem gleichgeschlechtlichen bewirkt eine „Nichtehe“.

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