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zu § 98d StVO

Grundtner37. LfgMai 2017

§ 98d. (1)[Verwendung der Geräte] 1Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens durch Verkehrsteilnehmer dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. 2Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

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