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zu § 98 GmbHG (Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein/Hartig)

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein/Hartig2. AuflMärz 2024

1Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. 3Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

idF BGBl 1996/304

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