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zu § 972 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

1.
in Rücksicht des Gebrauches;

 

Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.

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