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zu § 95 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

 

(1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in § 4 Z 4 lit. a genannten Zahlungsinstitutes prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

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