(1) Anlagen eines in Österreich bewilligten Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß § 77 Abs. 1 für Anlagen in andere OGAW überschreiten, bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die FMA und einer rechtswirksamen Vereinbarung im Sinne von § 96.