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zu § 94 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Gerichtsstand des Hauptprozesses

 

(1) Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses bei demselben Gerichte angebracht werden.

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