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zu § 94 GSVG

19. LfgJuni 2018

§ 94. (1) Pflichtleistungen sind

Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahn­behandlung sowie Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind;Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten.

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