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zu § 94 ArbVG (Binder)

Binder2. LfgMärz 2006

Abschnitt 2
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

 

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

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