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zu § 93c ABGB (Beck)

Beck2. AuflSeptember 2021

Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.

[IdFd KindNamRÄG 2013 BGBl I 2013/15]

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