Untersuchungen und Prüfungen
(1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß § 88 Abs. 1 zukommenden Aufgaben oder zur Verfolgung der in § 99 Abs. 3 genannten Übertretung erforderlich sind.