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zu § 92 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Verwaltungsgesellschaften haben sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein Verkehrswert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in § 73 Abs. 1 Z 3 lit. b niedergelegten Kriterien erfüllt. Zu diesem Zweck hat die Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen und diese adäquat zu dokumentieren.

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