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zu § 92 GSVG

19. LfgJuni 2018

§ 92. (1) Heilmittel werden gegen ärztliche Verordnung ohne zeitliche ­Begrenzung als Pflichtleistung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 ­gewährt.

(2) Die Heilmittel umfassen

die notwendigen Arzneien und

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