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zu § 92 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Verbote bei fehlender Versicherung

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In einzelnen Bestimmungen der GewO ist die Ausübung eines Gewerbes11ZB die Ausübung des Gewerbes des Versicherungsmaklers, siehe § 138 Abs 2, oder die Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften, siehe § 156 Abs 1. oder der Betrieb einer Anlage22ZB Rohrleitungsanlagen, siehe § 78. an den Abschluss einer Versicherung gebunden. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung

das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder

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