Inhaltsübersicht
In einzelnen Bestimmungen der GewO ist die Ausübung eines Gewerbes oder der Betrieb einer Anlage an den Abschluss einer Versicherung gebunden. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung
das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder