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zu §§ 91–94 EO (Binder)

Binder35. LfgJuni 2022

§§ 91 (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.

(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

[Neue Paragrafenbezeichnung und zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]

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