vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 8 VKrG (Pesek)

Pesek3. AuflJuni 2016

Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des

Seite 183

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 bleiben unberührt.

Stammfassung BGBl I 2010/28.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte