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zu § 8 AÜG (Schrattbauer)

Schrattbauer1. AuflFebruar 2020

Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft

 

(1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

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