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zu § 8 APG

18. LfgSeptember 2017

Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG.

Die Anpassung der Pensionen für GSVG Versicherte erfolgt nach der Bestimmung des § 47f GSVG, mit Übernahme der Anpassungsregeln des ASVG.

Seite 18

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