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zu § 89 StPO (Stricker)

Stricker1. AuflNovember 2020

Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

 

(1) Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 24) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

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