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zu § 89 BVergG (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009

Bei offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorzusehen.

IdF BGBl I 2006/17

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