(1) Beim offenen Verfahren sind die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen allen Unternehmern, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, zu übermitteln.
(2) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren sind die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu übermitteln.