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zu § 877 ABGB (Vonkilch/Walch)

Vonkilch/Walch3. AuflSeptember 2022

Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.

Stammfassung JGS 1811/946.

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