Äußere Gestaltung von Bauwerken
(1) Das Äußere der Bauwerke einschließlich technischer Aufbauten muß nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, daß es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.
