Inhaltsübersicht
Die Behörde ist verpflichtet, die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 84d Abs 1 Z 1, und Z 5 sowie § 84d Abs 3 und Abs 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten (§ 84l Abs 1).