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zu § 84k GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 84k (1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaber planmäßig und systematisch zu überwachen.

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