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zu § 84j GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Informationsverpflichtung

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Der BA-Inhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere

soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen,

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