Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten
(1) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs 5 erster Satz dürfen die im § 83 Abs 1 genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.
