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zu § 84 IO (Reisch)

Reisch2. AuflOktober 2022

Überwachung des Insolvenzverwalters

 

(1) Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

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