Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 460 Z 8 ZPO keine Anwendung. Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
Diese Bestimmung erhielt zufolge BG BGBl 1983/566 (FamRÄndG), mit Wirkung vom 1.1.1984, die nunmehr vorliegende Fassung.