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zu § 845 ABGB

Twaroch4. AuflOktober 2022

Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.

1.
Wie die Praxis immer wieder zeigt, stellen Pfähle kein geeignetes Mittel zur dauerhaften Kennzeichnung einer Grenze dar. Sie sind vielmehr stark der Verwitterung ausgesetzt und können überdies leicht entfernt oder versetzt werden. Zudem sind gerade in der letzten Zeit neue, der heutigen Art der Bodenbearbeitung entsprechende Grenzzeichen entwickelt worden (EB 508 BlgNR 11.GP ).

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