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zu § 836 ABGB (Klausberger)

Klausberger3. AuflMärz 2022

Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.

Stammfassung JGS 946/1811.

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