Siehe LStR, Rz 1208-1212.
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 Z 1 und 4 oder Abs 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. (BGBl I 1998/9, BGBl I 2010/105 - ab 2011)

