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zu § 82 ASchG - Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs 3,die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

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