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zu § 82 ArbVG (Pačić)

Pačić17. LfgNovember 2023

(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 61 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

das Unternehmen aufgelöst wird;

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