vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 81 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

Vermögenswerte eines OGAW dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen OGAW derivative Geschäfte nach § 73 abgeschlossen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte