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zu § 80 GSVG

Ficzko/Schruf18. LfgSeptember 2017

§ 80. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten ­Arbeitsunfähigkeit.

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