Siehe LStR, Rz 1203-1204.
(1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung Seite 442 unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wie viel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs 1). (BGBl 1993/818)

