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zu § 809 ABGB (Schweda)

Schweda3. AuflJänner 2021

Übertragung des Erbrechts

 

Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).

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