Einkaufszentren
(1) Einkaufszentren sind Bauvorhaben mit Räumen, die überwiegend für das Ausstellen und den Verkauf von Waren beziehungsweise für das damit im Zusammenhang stehende Erbringen von Dienstleistungen bestimmt sind, soweit die Fläche dieser Räume zusammen mehr als 1.600 m2, im „Gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ mehr als 1.000 m2 beträgt.
