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zu § 7a KSchG (Keiler)

Keiler6. LfgOktober 2020

Leistungsfrist bei Verträgen über Waren

 

Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.

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